FAHRTENSCHREIBERPRÜFUNG
Gewerbliche Kraftfahrzeuge, die mit einem Fahrtenschreiber gemäß § 57a Abs. 1 oder einem Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sind, müssen alle zwei Jahre überprüft werden.
Bei diesen Prüfungen werden der Einbau, der Zustand, die Messgenauigkeit und die Arbeitsweise überprüft. Darüber hinaus müssen die Prüfungen auch nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtenschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl sowie nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Fahrzeugs durchgeführt werden. Bei Kontrollgeräten gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 müssen die Prüfungen auch dann erfolgen, wenn die UTC-Zeit um mehr als 20 Minuten von der korrekten Zeit abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs geändert hat.