BREMSENPRÜFUNG

Um Ihre Sicherheit und die ihrer Fahrgäste und Güter sicherzustellen, sollten Bremsen regelmäßig fachmännisch überprüft und gewartet werden. Bei moVeas können Sie Ihr Fahrzeug einem schnellen Bremsencheck unterziehen – und falls es nötig sein sollte - auch direkt reparieren lassen.

HAUPT- UND
ABGASUNTERSUCHUNG

Alle zwei Jahre muss Ihr Fahrzeug zur Hauptuntersuchung sowie zur Abgasuntersuchung vorgeführt werden. Bei moVeas bieten wir Ihnen einen umfangreichen vorbereitenden Service und gewähren durch die enge Zusammenarbeit mit der DEKRA einen unkomplizierten und schnellen Ablauf.

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Rufen Sie uns an unter der 03628/ 6133-49 oder schreiben Sie eine E-Mail an n.langner@moveas.de. Wir freuen uns auf Sie!

SICHERHEITSPRÜFUNG

Für Fahrzeugklassen, die einer Sicherheitsprüfung (SP) unterzogen werden müssen, gelten besonders hohe Sicherheitsanforderungen. Bei LKW und Anhängern liegt dies daran, dass sie aufgrund ihrer Masse ein hohes Zerstörungspotenzial haben, wenn es zu technischen Defekten kommt. Bei Kraftomnibussen steht außerdem die Sicherheit der Insassen im Vordergrund. Aus diesem Grund konzentriert sich die Sicherheitsprüfung vollständig auf Komponenten, bei denen eine Fehlfunktion eine Gefahr für Leib und Leben darstellen könnte.

Die Bereiche, die geprüft werden, umfassen:

  • Die Bremsanlage
  • Die Lenkung
  • Die Reifen und Räder
  • Das gesamte Fahrwerk einschließlich des Fahrgestells und der Verbindungsteile
  • Die Schließmechanismen und Schließvorrichtungen an Türen, die automatisch oder ferngesteuert betrieben werden

FAHRTENSCHREIBERPRÜFUNG

Gewerbliche Kraftfahrzeuge, die mit einem Fahrtenschreiber gemäß § 57a Abs. 1 oder einem Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausgestattet sind, müssen alle zwei Jahre überprüft werden.

Bei diesen Prüfungen werden der Einbau, der Zustand, die Messgenauigkeit und die Arbeitsweise überprüft. Darüber hinaus müssen die Prüfungen auch nach jedem Einbau, jeder Reparatur der Fahrtenschreiber- oder Kontrollgeräteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Wegimpulszahl sowie nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Fahrzeugs durchgeführt werden. Bei Kontrollgeräten gemäß Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 müssen die Prüfungen auch dann erfolgen, wenn die UTC-Zeit um mehr als 20 Minuten von der korrekten Zeit abweicht oder wenn sich das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs geändert hat.